Meldeamt
Im Meldeamt unterstützen wir Sie in allen melderechtlichen Belangen, wie An-, Ab- oder Ummeldungen. Die Führung der Einwohner- und Wählerevidenz, Staatsbürgerschaftsevidenz, Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen, Geschworenen- und Schöffenliste sowie die Vorbereitung von Wahlen, Volkszählungen, Volksabstimmungen-, Volksbefragungen usw. gehören ebenfalls zum Aufgabenbereich des Meldeamtes. Außerdem werden im Meldewesen die Bewegungen im Fremdenverkehr, die Gästemeldungen und die Nächtigungstaxe bearbeitet.
Soziales
Das Sozialamt ist für alle Angelegenheiten des sozialen Bereiches zuständig. Dazu gehören auch die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, Hilfestellung bei Pensionsanträgen, Pflegegeldanträgen, Ausgabe und Entgegennahme von Wohnbeihilfen sowie Hilfestellung und Beratung in sozialen und rechtlichen Fragen.
Kärntner Heizkostenunterstützung 2024/2025
Zweck der Förderung
Die Gewährung einer Heizkostenunterstützung für die folgende Heizperiode.
Höhe des Einkommens
Die Einkommensgrenzen (inkl. Pensionsanpassung im Jänner 2025) betragen für die
Heizkostenunterstützung in Höhe von € 180,00
Einkommensgrenze(monatlich)* | |
bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | € 1.270,- |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | € 1.840,- |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | € 360,- |
Heizkostenunterstützung in Höhe von € 110,00
Einkommensgrenze(monatlich)* | |
bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | € 1.510,- |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | € 2.080,- |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | € 360,- |
*Alle Beträge auf die zweite Zehnerstelle gerundet
Antragstellung:
Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können vom
01. Oktober 2024 bis einschließlich 31. März 2025
ausschließlich persönlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt / Magistrat während der dort festgelegten Parteienverkehrszeiten eingebracht werden.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiben:
- Alleinstehende/Alleinerziehende:
derzeit € 1156,00
(Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage, Bezieher von Notstandshilfe, Arbeitslosenunterstützung, Invaliditätspension, Behinderte). - Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen:
derzeit € 1.618,00
(Ehepaare und Lebensgemeinschaften)
Einkommen werden jährlich angepasst (Stand Jänner 2024) - Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr (Schüler, Studenten und Lehrlinge)
- Einkommensnachweis(e)
- Lichtbildaus (wenn uns jemand nicht persönlich bekannt ist)
- Lehrvertrag
- Schulbesuchsbestätigung (Schülerausweis bzw. Studienbestätigung)
Diese Förderaktion gilt bis auf Widerruf!
Die Finanzierung erfolgt über die vom Bund ausbezahlte Abstimmungsspende!
Ankauf eines E-BIKES: 150,00 €
Energieausweis bzw. Energieberatung: 50,00 €
Dachbodendämmung: 100,00 €
Die Gemeinde Ludmannsdorf ist stolz, ein Teil des e5 Projektes für energieeffiziente Gemeinden zu sein. Um auch Sie bei der Umstellung auf eine energiesparsamere und energieeffizientere Lebensweise zu unterstützen, gibt es schon seit Längerem die Förderung für den Ankauf eines Elektrofahrzeuges in Höhe von je € 50,00 nach Vorlage einer Rechnung beim Gemeindeamt.
Entsprechende Zahlungsnachweise sind bei der Gemeinde vorzulegen!
Brandstätter Jasmin BSc, MSc: DW 64185
Gischa Larissa, MA DW: 64173
DKGS Herbst Gerlinde DW: 64186
Adresse: Völkermarkter Ring 19, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
Tel.: +43(0) 50 /536
Email: bhkl.sozialamt@ktn.gv.at
Web: www.ktn.gv.at/gps
Tel.: +43(0) 50 9144-1064
Email: sozialbegleitung@k.roteskreuz.at
Web: https://www.roteskreuz.at/knt/pflege-betreuung/soziales/freiwillige-sozialbegleitung/
Die Beantragung des Strafregisters kann persönlich am Gemeindeamt oder online erfolgen.
- Bei persönlicher Vorsprache müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- bei Ausstellung eines Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 wird ein gültiger Ausweis benötigt.
- bei Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a oder einer Strafregisterbescheinigung „Pflege und Betreuung“ gemäß § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz 1968 werden ein gültiger Ausweis und eine Originalbestätigung des Anforderers mit Stempel und Unterschrift gefordert.
- Bei der Beantragung online folgenden Link verwenden – hier ist nur die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 möglich:
https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Unter folgendem Link können Sie Informationen bezüglich dem Strafregister nachlesen.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafregister.html
Doris Tumer
Meldewesen, Bürgerservice und SozialesDoris Tumer
Meldewesen, Bürgerservice und SozialesMail: doris.tumer@ktn.gde.at
Tel: +43 4228 222015
Fax: +43 4228 222020
Martina Einspieler
Allgemeine Verwaltung, BürgerserviceMartina Einspieler
Allgemeine Verwaltung, BürgerserviceMail: martina.einspieler@ktn.gde.at
Tel: +43 4228 222016
Fax: +43 4228 222020