Bauamt
Das Bauamt der Gemeinde Ludmannsdorf unterstützt und berät Sie bei verschiedensten baurechtlichen Fragen rund um das Thema Bau.
Bauberatungen
Bauberatungen werden von Herrn Ing. Josef Liendl nach telefonischer Voranmeldung durchgeführt. Bringen Sie eventuell vorhandene Entwurfsskizzen, Bestandspläne und sonstige Planungsgrundlagen zur Beratung mit oder übermitteln Sie diese vorab per Email. Allgemeine Informationen zum Kärntner Baurecht finden Sie auf der Website des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Alle Bauvorhaben in Ludmannsdorf unterliegen der Kärntner Bauordnung und dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Ludmannsdorf (Textlicher Bebauungsplan (pdf)). Auch kleine bauliche Maßnahmen wie Terrassenüberdachungen, Änderungen der Außenfassade oder Einfriedungen müssen der Gemeinde zumindest gemeldet werden. Je nach Bauvorhaben werden die Vorgehensweisen folgend unterschieden.
Die Kärntner Bauordnung unterscheidet zwischen drei Arten von Bauvorhaben:
bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 6 K-BO)
Baubewilligungspflichtige: Gemäß § 6 K-BO sind die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen auch die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW. Ein Bauansuchen hat zu enthalten:
Für die Erteilung der Baubewilligung sind üblicherweise Kosten in der Höhe von rund € 250,– für Bundes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu erwarten. |
mitteilungspflichtige Vorhaben (§ 7 K-BO)Bestimmte Bauvorhaben (zB Errichtung von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, Errichtung von Feuerungsanlagen mit Nennwärmeleistung bis zu 50 kW) unterliegen zwar keiner Baubewilligung, sind jedoch nach § 7 der Kärntner Bauordnung vor dem Beginn ihrer Ausführung dem Bauamt Ludmannsdorf schriftlich zu melden. Neben der kurzen Beschreibung des Vorhabens muss der Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Beginn des Bauprojekts angeführt werden. Bewilligungsfreie Bauvorhaben sind beispielsweise:
Bewilligungsfreie Bauvorhaben sind der Behörde vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen. Solche eine Meldung muss die allgemeinen Daten des Antragstellers, den Ausführungsort (einschließlich Katastralgemeinde und Grundstücksnummer), eine Beschreibung zum Bauvorhaben, den Ausführungsbeginn und eine Darstellung des Vorhabens auf dem Grundstück enthalten. Auch solche Bauvorhaben müssen dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und sämtlichen Bauvorschriften (Abstände) entsprechen. Formular: Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Bauvorhaben (pdf) |
bewilligungsfreie und mitteilungsfreie Vorhaben (§ 2 K-BO)Bewilligungsfreie und mitteilungsfreie Bauvorhaben sind beispielsweise Blitzschutzanlagen, Springbrunnen bis zu 3,50 m Höhe. Diese Bauvorhaben unterliegen nicht der K-BO. Sämtliche bewilligungsfreie und mitteilungsfreie Bauvorhaben finden Sie im § 2 Kärntner Bauordnung. |
Welche Anschlusskosten sind beim Bau eines Hauses an die Gemeinde zu zahlen?
Kanalanschlussbeitrag
2.543,55 € (inkl. 10 % Umsatzsteuer) je Bewertungseinheit (100 m² Wohnnutzfläche)
Wasseranschlussbeitrag
2.500,– € (inkl. 10% Umsatzsteuer) je Bewertungseinheit (100 m² Wohnnutzfläche)
Üblicherweise hat ein Haus zwischen 1,3 und 1,6 Bewertungseinheiten. Es sind also Anschlusskosten in der Höhe von ca. € 7.000,– zu erwarten.
Welche Kosten fallen beim Wohnen an?
Raumordnung
Flächenwidmung – Umwidmung von Grundstücken
Der Flächenwidmungsplan gliedert das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen. Dieser Plan darf nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes nicht widersprechen.
Jedermann ist berechtigt, Anregungen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde Ludmannsdorf einzubringen.
Für das Verfahren selbst wird folgendes benötigt:
- 1x Antrag auf Umwidmung
- 1x Lageplan mit der gewünschten Umwidmung
Da der Flächenwidmungsplan die Ziele der örtlichen Gemeindeentwicklung umfasst und das Interesse von benachbarten Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen nicht verletzt werden darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Grundstück umgewidmet werden kann.
Die Umwidmung eines Grundstücks kann auf der Gemeinde beantragt werden. Nach der Einreichung des Antrages, in schriftlicher Form erfolgt eine Vorprüfung der Gemeinde und Aufsichtsbehörde. Nach einer vierwöchigen Kundmachung entscheidet der Gemeinderat über die Befürwortung oder Ablehnung des Antrags. Danach erfolgt die Überprüfung der Entscheidung des Gemeinderats durch die Kärntner Landesregierung. Der Beschluss wird mit der Veröffentlichung in der Landeszeitung rechtswirksam.
Bitte bedenken Sie, dass ein Verfahren zur Umwidmung eines Grundstückes bis zu 1,5 Es gilt die Bebauungsverpflichtung, das heißt:
- Innerhalb von 5 Jahren muss ein Bauvorhaben auf der umgewidmeten Parzelle fertiggestellt sein.
- Eine Besicherung ist in Form einer Bankgarantie oder eines Sparbuches beim Gemeindeamt zu hinterlegen.
- Berechnung der Höhe der Bebauungsverpflichtung: 5€ pro m²
Gerne stehen wir ihnen nach telefonischer Voranmeldung über Fragen zum Ablauf eines Widmungsverfahrens zu Verfügung.
Resourcen:
Flächenwidmungsplan (FläWi): Kagis
Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK):
Mag.a (FH) Daniela Steinwender-Walder
Amtsleiterin, Finanzverwalterin-Stv., StandesbeamtinMag.a (FH) Daniela Steinwender-Walder
Amtsleiterin, Finanzverwalterin-Stv., StandesbeamtinMail: daniela.steinwender-walder@ktn.gde.at
Tel: +43 4228 222013
Fax: +43 4228 222020
Mag.a Barbara Schimun
BauamtMag.a Barbara Schimun
BauamtMail: barbara.schimun@ktn.gde.at
Tel: +43 4228 222017
Fax: +43 4228 222020